A journalist was convicted according to § 130 StGB for referring to a jewish candidate for the city council elections as a “Jew”. Apparently, the journalist didn’t like the rulings of several court instances too much and filed a constitutional complaint.
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Journalist. Im November 1992 verfasste er für das “Regensburger Wochenblatt” einen Artikel über die anstehende Referentenwahl in der Stadt Regensburg. Auf der ersten Seite des Anzeigenblatts wies folgender Aufmacher auf den Artikel hin:
6 Referenten-Entscheidung vor heißer Phase. Kultur: Ein Jude? Recht: Rosenmeier! Umwelt: Schörnig?! Sieben Kandidaten und ein Comeback - S. 2. [...]
http://lexetius.com/2000,1956
The Bundesverfassungsgericht ultimately ruled that
Die Überschrift auf der Titelseite selbst sowie ihr Verständnis im Zusammenhang mit dem Bericht lassen zwar nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Sensibilität vorgegangen ist und sich bemüht hat, einem möglichen Missverständnis seiner Äußerung im Sinn einer Diskriminierung von Juden entgegenzuwirken. Dies hat er selbst in seiner öffentlichen Entschuldigung zum Ausdruck gebracht und als verantwortungslos bedauert. Unsensibles und verantwortungsloses Verhalten allein reicht aber im Licht verfassungsrechtlicher Vorgaben für eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Meinungsäußerung nach § 130 StGB a. F. nicht.
In case you ever want to call a Jew a Jew in a newspaper headline in Germany - you’re allowed to do so, after all.